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JA 1999 17

Obergericht, Justizkommission — JA 1999 17

Zug OG ·Justizkommission · 1999-08-13 · Deutsch ZG

Art. 13 lit. d GebV SchKG. – Zustellgebühr für die Pfändungsankündigung. Obgleich der Wortlaut dieser Bestimmung die Weiterverrechnung dieser Zustellgebühr nicht vorsieht, darf das Betreibungsamt, dem die Zustellung der Pfändungsankündigung mit eingeschriebener Post oder eigenhändig vorgeschrieben ist, die effektiven Auslagen für die Posttaxe bzw. die bei eigenhändiger Zustellung eingesparte Posttaxe weiterverrechnen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 c) Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf das Urteil der Jus- tizkommission vom 2. Juni 1999 weiter geltend, die Pfändung (recte: die Pfändungsankündigung) über den gar nicht geschuldeten Betrag sei «rechts- staatswidrig». Offenbar bezieht sich der Beschwerdeführer hier auf die Frage der Höhe der Zustellgebühr für die Pfändungsankündigung. aa) Richtig ist, dass die Justizkommission im angerufenen Urteil ausge- führt hat, dass für die Pfändungsankündigung – streng nach dem Wortlaut von Art. 13 lit. d GebV SchKG – die Einschreibegebühr bei der Zustellung der Pfändungsankündigung nicht weiterverrechnet werden dürfe. Die Justiz- kommission hat sich dann aber nicht näher damit auseinandergesetzt, ob der Wortlaut hier den wirklichen Willen des Verordnungsgebers wiedergibt oder nicht. bb) In der Tat ist nicht einzusehen, weshalb das Betreibungsamt, dem die Zustellung der Pfändungsankündigung – wie weiter oben dargelegt – mit eingeschriebener Post oder eigenhändig vorgeschrieben ist, die effektiven Auslagen für die Posttaxe bzw. die bei eigenhändiger Zustellung eingesparte Posttaxe nicht sollte weiterverrechnen dürfen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, die Zustellung der Pfändungsankündigung mit Bezug auf die Kostenfrage anders zu behandeln als die der übrigen betreibungsamtlichen Mitteilungen, die nach dem Gesetz ebenfalls mit eingeschriebenem Brief erfolgen muss. Es ist deshalb auch nicht anzunehmen, der Verordnungsge- ber habe hier tatsächlich eine Ausnahme statuieren wollen. Vielmehr muss angenommen werden, dass es sich um ein Versehen handelt bzw. dass der Verordnungsgeber von einer anderen, gesetzlich vorgeschriebenen Zustel- lungsform für die Pfändungsanzeige ausgegangen ist. cc) In Art. 13 Abs. 3 lit. d GebV SchKG sollte offenbar zunächst lediglich klargestellt werden, dass für die Zustellung eines Zahlungsbefehls oder einer Konkursandrohung, die nach der gesetzlichen Regelung nicht eingeschrie- ben, sondern in einer besonderen Form – nämlich offen – zugestellt werden müssen, eine allfällige Einschreibegebühr nicht weiterbelastet werden darf. Diese Klarstellung im neuen Tarif ging offenbar auf ein Urteil der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 8. Dezember 1993 zurück, welches den Ersatz der Einschreibegebühr bei der Zustellung des Zahlungsbefehls nach der diesbezüglich unklaren Regelung im alten Ge- bührentarif als zulässig bezeichnet hatte. Dieser Entscheid war in der Praxis 142

Schuldbetreibung und Konkurs GVP 1999 O–6 teilweise auf Kritik gestossen. Der Entwurf der neuen Gebührenverordnung des Bundesrates, der den kantonalen Aufsichtsbehörden zur Vernehmlas- sung vorgelegt worden war, enthielt denn auch den besagten Ausschluss nur für den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung und erwähnte die Pfän- dungsankündigung noch nicht (vgl. Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 5 und Art. 40 Entwurf GebV SchKG). Erst in der endgültigen Fassung ist die Pfän- dungsankündigung in diesem Zusammenhang nun ebenfalls genannt. Der Bundesrat hat dabei möglicherweise übersehen, dass für die Zustellung der Pfändungsankündigung nicht wie für den Zahlungsbefehl und die Konkurs- androhung gesetzlich eine besondere Form ausdrücklich vorgeschrieben ist (vgl. Art. 72 und Art. 161 SchKG). Möglicherweise ging er aber bewusst da- von aus, es handle sich bei der Pfändungsankündigung (quasi als Pendant zur Konkursandrohung) ebenfalls um eine Betreibungsurkunde im engeren Sinne, die wie diese nach den Vorschriften von Art. 72 i.V.m. Art. 64 bis 66 SchKG, mithin «offen» zuzustellen sei, weshalb es sich – wie beim Zah- lungsbefehl und bei der Konkursandrohung – rechtfertige, dass eine zusätzli- che Einschreibegebühr nicht verlangt werden dürfe. Damit käme bei der Pfändungsankündigung dieselbe Zustellungsart und dementsprechend auch dieselbe Postgebühr wie beim Zahlungsbefehl und der Konkursandrohung zum Tragen. Im Ergebnis hat diese Sichtweise aber auf die Höhe des Ge- bührenersatzes keinen Einfluss. Nach den gegenwärtig gültigen Posttaxen beträgt nämlich die Gebühr für die – uneingeschriebene – Zustellung eines Zahlungsbefehls oder einer Konkursandrohung Fr. 5.– und entspricht damit der Gebühr für einen eingeschriebenen Brief. So oder anders steht dem Betreibungsamt mithin für die Zustellung der Pfändungsankündigung ein Postgebührenersatz von Fr. 5.– zu. Stellt das Betreibungsamt die Pfändungs- ankündigung durch einen eigenen Boten oder mittels eingeschriebener Post zu, kann es hiefür eine Zustellgebühr von Fr. 5.– erheben. Selbstverständlich kann es diese Kosten nicht erheben, soweit es die Pfändungsanzeige ledig- lich mit einfachem Brief zustellt; diesfalls kann es lediglich die effektive Posttaxe verlangen. Ebenso wenig kann es einen zusätzlichen Auslagener- satz geltend machen, wenn es die Anzeige sowohl eingeschrieben wie auch mit einfacher Briefpost versendet. dd) Daraus erhellt, dass die bundesrätliche Verordnung nicht so verstan- den werden muss, dass das Betreibungsamt einzig bei der Pfändungsankün- digung keinen Anspruch auf die Einschreibegebühr haben soll, wenn das Gesetz ihm diese Zustellungsform ausdrücklich vorschreibt. Für sämtliche Mitteilungen, für die das Gesetz nicht eine andere Zustellform vorsieht, darf gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 GebV SchKG der Ersatz der Einschreibegebühr überbunden werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Betrei- bungsamt im vorliegenden Fall für die Zustellung der Pfändungsankündi- gung die Posttaxe für einen eingeschriebenen Brief belastet. (Justizkommission, 13. August 1999, i.S. S./Betreibungsamt X.) 143

E. 2aa Richtig ist, dass die Justizkommission im angerufenen Urteil ausge- führt hat, dass für die Pfändungsankündigung – streng nach dem Wortlaut von Art. 13 lit. d GebV SchKG – die Einschreibegebühr bei der Zustellung der Pfändungsankündigung nicht weiterverrechnet werden dürfe. Die Justiz- kommission hat sich dann aber nicht näher damit auseinandergesetzt, ob der Wortlaut hier den wirklichen Willen des Verordnungsgebers wiedergibt oder nicht.

E. 2bb In der Tat ist nicht einzusehen, weshalb das Betreibungsamt, dem die Zustellung der Pfändungsankündigung – wie weiter oben dargelegt – mit eingeschriebener Post oder eigenhändig vorgeschrieben ist, die effektiven Auslagen für die Posttaxe bzw. die bei eigenhändiger Zustellung eingesparte Posttaxe nicht sollte weiterverrechnen dürfen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, die Zustellung der Pfändungsankündigung mit Bezug auf die Kostenfrage anders zu behandeln als die der übrigen betreibungsamtlichen Mitteilungen, die nach dem Gesetz ebenfalls mit eingeschriebenem Brief erfolgen muss. Es ist deshalb auch nicht anzunehmen, der Verordnungsge- ber habe hier tatsächlich eine Ausnahme statuieren wollen. Vielmehr muss angenommen werden, dass es sich um ein Versehen handelt bzw. dass der Verordnungsgeber von einer anderen, gesetzlich vorgeschriebenen Zustel- lungsform für die Pfändungsanzeige ausgegangen ist.

E. 2cc In Art. 13 Abs. 3 lit. d GebV SchKG sollte offenbar zunächst lediglich klargestellt werden, dass für die Zustellung eines Zahlungsbefehls oder einer Konkursandrohung, die nach der gesetzlichen Regelung nicht eingeschrie- ben, sondern in einer besonderen Form – nämlich offen – zugestellt werden müssen, eine allfällige Einschreibegebühr nicht weiterbelastet werden darf. Diese Klarstellung im neuen Tarif ging offenbar auf ein Urteil der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 8. Dezember 1993 zurück, welches den Ersatz der Einschreibegebühr bei der Zustellung des Zahlungsbefehls nach der diesbezüglich unklaren Regelung im alten Ge- bührentarif als zulässig bezeichnet hatte. Dieser Entscheid war in der Praxis 142

Schuldbetreibung und Konkurs GVP 1999 O–6 teilweise auf Kritik gestossen. Der Entwurf der neuen Gebührenverordnung des Bundesrates, der den kantonalen Aufsichtsbehörden zur Vernehmlas- sung vorgelegt worden war, enthielt denn auch den besagten Ausschluss nur für den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung und erwähnte die Pfän- dungsankündigung noch nicht (vgl. Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 5 und Art. 40 Entwurf GebV SchKG). Erst in der endgültigen Fassung ist die Pfän- dungsankündigung in diesem Zusammenhang nun ebenfalls genannt. Der Bundesrat hat dabei möglicherweise übersehen, dass für die Zustellung der Pfändungsankündigung nicht wie für den Zahlungsbefehl und die Konkurs- androhung gesetzlich eine besondere Form ausdrücklich vorgeschrieben ist (vgl. Art. 72 und Art. 161 SchKG). Möglicherweise ging er aber bewusst da- von aus, es handle sich bei der Pfändungsankündigung (quasi als Pendant zur Konkursandrohung) ebenfalls um eine Betreibungsurkunde im engeren Sinne, die wie diese nach den Vorschriften von Art. 72 i.V.m. Art. 64 bis 66 SchKG, mithin «offen» zuzustellen sei, weshalb es sich – wie beim Zah- lungsbefehl und bei der Konkursandrohung – rechtfertige, dass eine zusätzli- che Einschreibegebühr nicht verlangt werden dürfe. Damit käme bei der Pfändungsankündigung dieselbe Zustellungsart und dementsprechend auch dieselbe Postgebühr wie beim Zahlungsbefehl und der Konkursandrohung zum Tragen. Im Ergebnis hat diese Sichtweise aber auf die Höhe des Ge- bührenersatzes keinen Einfluss. Nach den gegenwärtig gültigen Posttaxen beträgt nämlich die Gebühr für die – uneingeschriebene – Zustellung eines Zahlungsbefehls oder einer Konkursandrohung Fr. 5.– und entspricht damit der Gebühr für einen eingeschriebenen Brief. So oder anders steht dem Betreibungsamt mithin für die Zustellung der Pfändungsankündigung ein Postgebührenersatz von Fr. 5.– zu. Stellt das Betreibungsamt die Pfändungs- ankündigung durch einen eigenen Boten oder mittels eingeschriebener Post zu, kann es hiefür eine Zustellgebühr von Fr. 5.– erheben. Selbstverständlich kann es diese Kosten nicht erheben, soweit es die Pfändungsanzeige ledig- lich mit einfachem Brief zustellt; diesfalls kann es lediglich die effektive Posttaxe verlangen. Ebenso wenig kann es einen zusätzlichen Auslagener- satz geltend machen, wenn es die Anzeige sowohl eingeschrieben wie auch mit einfacher Briefpost versendet.

E. 2dd Daraus erhellt, dass die bundesrätliche Verordnung nicht so verstan- den werden muss, dass das Betreibungsamt einzig bei der Pfändungsankün- digung keinen Anspruch auf die Einschreibegebühr haben soll, wenn das Gesetz ihm diese Zustellungsform ausdrücklich vorschreibt. Für sämtliche Mitteilungen, für die das Gesetz nicht eine andere Zustellform vorsieht, darf gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 GebV SchKG der Ersatz der Einschreibegebühr überbunden werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Betrei- bungsamt im vorliegenden Fall für die Zustellung der Pfändungsankündi- gung die Posttaxe für einen eingeschriebenen Brief belastet. (Justizkommission, 13. August 1999, i.S. S./Betreibungsamt X.) 143

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schuldbetreibung und Konkurs GVP 1999 O–6 Art.13 lit. d GebV SchKG. – Zustellgebühr für die Pfändungsankündigung. Ob- gleich der Wortlaut dieser Bestimmung die Weiterverrechnung dieser Zu- stellgebühr nicht vorsieht, darf das Betreibungsamt, dem die Zustellung der Pfändungsankündigung mit eingeschriebener Post oder eigenhändig vorge- schrieben ist, die effektiven Auslagen für die Posttaxe bzw. die bei eigenhän- diger Zustellung eingesparte Posttaxe weiterverrechnen. Aus den Erwägungen:

2. c) Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf das Urteil der Jus- tizkommission vom 2. Juni 1999 weiter geltend, die Pfändung (recte: die Pfändungsankündigung) über den gar nicht geschuldeten Betrag sei «rechts- staatswidrig». Offenbar bezieht sich der Beschwerdeführer hier auf die Frage der Höhe der Zustellgebühr für die Pfändungsankündigung. aa) Richtig ist, dass die Justizkommission im angerufenen Urteil ausge- führt hat, dass für die Pfändungsankündigung – streng nach dem Wortlaut von Art. 13 lit. d GebV SchKG – die Einschreibegebühr bei der Zustellung der Pfändungsankündigung nicht weiterverrechnet werden dürfe. Die Justiz- kommission hat sich dann aber nicht näher damit auseinandergesetzt, ob der Wortlaut hier den wirklichen Willen des Verordnungsgebers wiedergibt oder nicht. bb) In der Tat ist nicht einzusehen, weshalb das Betreibungsamt, dem die Zustellung der Pfändungsankündigung – wie weiter oben dargelegt – mit eingeschriebener Post oder eigenhändig vorgeschrieben ist, die effektiven Auslagen für die Posttaxe bzw. die bei eigenhändiger Zustellung eingesparte Posttaxe nicht sollte weiterverrechnen dürfen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, die Zustellung der Pfändungsankündigung mit Bezug auf die Kostenfrage anders zu behandeln als die der übrigen betreibungsamtlichen Mitteilungen, die nach dem Gesetz ebenfalls mit eingeschriebenem Brief erfolgen muss. Es ist deshalb auch nicht anzunehmen, der Verordnungsge- ber habe hier tatsächlich eine Ausnahme statuieren wollen. Vielmehr muss angenommen werden, dass es sich um ein Versehen handelt bzw. dass der Verordnungsgeber von einer anderen, gesetzlich vorgeschriebenen Zustel- lungsform für die Pfändungsanzeige ausgegangen ist. cc) In Art. 13 Abs. 3 lit. d GebV SchKG sollte offenbar zunächst lediglich klargestellt werden, dass für die Zustellung eines Zahlungsbefehls oder einer Konkursandrohung, die nach der gesetzlichen Regelung nicht eingeschrie- ben, sondern in einer besonderen Form – nämlich offen – zugestellt werden müssen, eine allfällige Einschreibegebühr nicht weiterbelastet werden darf. Diese Klarstellung im neuen Tarif ging offenbar auf ein Urteil der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 8. Dezember 1993 zurück, welches den Ersatz der Einschreibegebühr bei der Zustellung des Zahlungsbefehls nach der diesbezüglich unklaren Regelung im alten Ge- bührentarif als zulässig bezeichnet hatte. Dieser Entscheid war in der Praxis 142

Schuldbetreibung und Konkurs GVP 1999 O–6 teilweise auf Kritik gestossen. Der Entwurf der neuen Gebührenverordnung des Bundesrates, der den kantonalen Aufsichtsbehörden zur Vernehmlas- sung vorgelegt worden war, enthielt denn auch den besagten Ausschluss nur für den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung und erwähnte die Pfän- dungsankündigung noch nicht (vgl. Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 5 und Art. 40 Entwurf GebV SchKG). Erst in der endgültigen Fassung ist die Pfän- dungsankündigung in diesem Zusammenhang nun ebenfalls genannt. Der Bundesrat hat dabei möglicherweise übersehen, dass für die Zustellung der Pfändungsankündigung nicht wie für den Zahlungsbefehl und die Konkurs- androhung gesetzlich eine besondere Form ausdrücklich vorgeschrieben ist (vgl. Art. 72 und Art. 161 SchKG). Möglicherweise ging er aber bewusst da- von aus, es handle sich bei der Pfändungsankündigung (quasi als Pendant zur Konkursandrohung) ebenfalls um eine Betreibungsurkunde im engeren Sinne, die wie diese nach den Vorschriften von Art. 72 i.V.m. Art. 64 bis 66 SchKG, mithin «offen» zuzustellen sei, weshalb es sich – wie beim Zah- lungsbefehl und bei der Konkursandrohung – rechtfertige, dass eine zusätzli- che Einschreibegebühr nicht verlangt werden dürfe. Damit käme bei der Pfändungsankündigung dieselbe Zustellungsart und dementsprechend auch dieselbe Postgebühr wie beim Zahlungsbefehl und der Konkursandrohung zum Tragen. Im Ergebnis hat diese Sichtweise aber auf die Höhe des Ge- bührenersatzes keinen Einfluss. Nach den gegenwärtig gültigen Posttaxen beträgt nämlich die Gebühr für die – uneingeschriebene – Zustellung eines Zahlungsbefehls oder einer Konkursandrohung Fr. 5.– und entspricht damit der Gebühr für einen eingeschriebenen Brief. So oder anders steht dem Betreibungsamt mithin für die Zustellung der Pfändungsankündigung ein Postgebührenersatz von Fr. 5.– zu. Stellt das Betreibungsamt die Pfändungs- ankündigung durch einen eigenen Boten oder mittels eingeschriebener Post zu, kann es hiefür eine Zustellgebühr von Fr. 5.– erheben. Selbstverständlich kann es diese Kosten nicht erheben, soweit es die Pfändungsanzeige ledig- lich mit einfachem Brief zustellt; diesfalls kann es lediglich die effektive Posttaxe verlangen. Ebenso wenig kann es einen zusätzlichen Auslagener- satz geltend machen, wenn es die Anzeige sowohl eingeschrieben wie auch mit einfacher Briefpost versendet. dd) Daraus erhellt, dass die bundesrätliche Verordnung nicht so verstan- den werden muss, dass das Betreibungsamt einzig bei der Pfändungsankün- digung keinen Anspruch auf die Einschreibegebühr haben soll, wenn das Gesetz ihm diese Zustellungsform ausdrücklich vorschreibt. Für sämtliche Mitteilungen, für die das Gesetz nicht eine andere Zustellform vorsieht, darf gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 GebV SchKG der Ersatz der Einschreibegebühr überbunden werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Betrei- bungsamt im vorliegenden Fall für die Zustellung der Pfändungsankündi- gung die Posttaxe für einen eingeschriebenen Brief belastet. (Justizkommission, 13. August 1999, i.S. S./Betreibungsamt X.) 143